

Merve Tokat
6. Nov. 2025
Die 6. Urlaubswoche - Wer hat Anspruch?
In Österreich haben Arbeitnehmer:innen grundsätzlich Anspruch auf 30 Werktage Urlaub pro Arbeitsjahr (das entspricht 25 Arbeitstagen).Nach 25 Dienstjahren erhöht sich dieser Anspruch auf 36 Werktage (bzw. 30 Arbeitstage) – die sogenannte 6. Urlaubswoche.
🕒 Wann besteht Anspruch auf die 6. Urlaubswoche?
30 Werktage (25 Arbeitstage): Dienstzeit unter 25 Jahren
36 Werktage (30 Arbeitstage): Nach Vollendung des 25. Dienstjahres
🧾 Was wird für die 25 Dienstjahre angerechnet?
✅ Dienstzeiten im selben Betrieb:
· Frühere Arbeitsverhältnisse im selben Betrieb (inkl. Lehrverhältnisse)
· Dienstzeiten mit Unterbrechung von weniger als 3 Monaten, sofern das vorangegangene Dienstverhältnis nicht beendet wurde durch:
· Kündigung durch Arbeitnehmer:in
· vorzeitigen unberechtigten Austritt
· fristlose Entlassung aus verschuldetem Anlass
✅ Vordienst- und Schulzeiten:
Auch Zeiten aus EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz sind anzurechnen.
Dienstverhältnisse bei anderen Arbeitgebern oder selbständige Tätigkeiten über 6 Monate
Schulzeiten nach Erfüllung der Schulpflicht
Hochschulstudienzeiten, sofern erfolgreich abgeschlossen
⏳ Begrenzte Anrechnungsdauer:
Bei der Anrechnung von obengenannten Zeiten gelten folgende Höchstgrenzen:
· Dienstverhältnisse oder selbständige Tätigkeiten über 6 Monate: max. 5 Jahre
· Schulzeiten nach Schulpflicht: max. 4 Jahre
· Schulzeiten und sonstige Vordienstzeiten (Dienstverhältnisse, Selbständigkeit) zusammen: max. 7 Jahre
· Hochschulstudienzeiten (bei erfolgreichem Abschluss): max. 5 Jahre
⚠️ Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber:innen
Als Arbeitgeber:in sind Sie verpflichtet, bei der Begründung eines Dienstverhältnisses die anrechenbaren Zeiten eigenständig zu prüfen – nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden Mitarbeitenden, sofern die Daten noch nicht vollständig vorliegen.
Das bedeutet konkret:
Befragung neuer und bestehender Mitarbeitende zu früheren Dienst- und Ausbildungszeiten
Aufforderung zur Vorlage entsprechender Nachweise, wie z. B. Dienst- und Schulzeugnisse, Versichertendatenauszug oder Studienbestätigungen
Dokumentation und korrekte Berücksichtigung der angerechneten Zeiten bei der Urlaubsberechnung
❓ Warum ist das wichtig für Arbeitgeber:innen?
Ein korrekt ermittelter Urlaubsanspruch ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein Zeichen fairer Personalpolitik. Fehler können zu Nachzahlungen, Unzufriedenheit oder sogar rechtlichen Konsequenzen führen.
💡 Unser Tipp:
Angesichts der zeitlichen Begrenzung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten empfehlen wir, den Urlaubsanspruch bei Mitarbeitenden mit Eintritt vor 2013 zeitnah und sorgfältig zu prüfen.
Zudem sollten alle relevanten Vorbeschäftigungszeiten und Nachweise sorgfältig in den Personalakten dokumentiert werden. So stellen Sie sicher, dass bei späteren Urlaubsberechnungen oder Prüfungen jederzeit auf vollständige Informationen zurückgegriffen werden kann – das schützt vor Unklarheiten und rechtlichen Risiken.
⚠️ Einige Kollektivverträge enthalten bessere Regelungen zur Erlangung der 6. Urlaubswoche. Bitte beachten Sie daher den für Ihren Betrieb geltenden Kollektivvertrag.
🤝 Benötigen Sie Unterstützung?
Wir helfen Ihnen gerne weiter – sei es bei der Ermittlung des korrekten Urlaubsanspruchs, der Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder bei der Umsetzung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen zur 6. Urlaubswoche.
Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.