

Merve Tokat
17. Okt. 2025
Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung – Neue Regelungen ab 2026
📌 Thema: Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung – Neue Regelungen ab 2026
Ab dem 1. Jänner 2026 ist es – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung auszuüben.
🕒 Neue Definition von Arbeitslosigkeit ab 2026
Eine Person gilt nur dann als arbeitslos, wenn:
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung (unselbständig oder selbständig) beendet wurde.
Alle geringfügigen Beschäftigungen beendet sind.
Eine geringfügige Tätigkeit mindestens 26 Wochen ununterbrochen neben einer vollversicherten Tätigkeit ausgeübt wurde und danach fortgeführt wird.
Nach mindestens 365 Tagen Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, die maximal 26 Wochen dauert.
⏳ Wichtige Details zur Bezugsdauer und Unterbrechungen
· Unterbrechungen bis zu 62 Tagen (z. B. Probemonate) werden bei der Berechnung der 365 Tage nicht ber ücksichtigt.
· Zeiten des Leistungsbezugs vor dem 1.1.2026 werden für die 365-Tage-Regel angerechnet.
👥 Welche Gruppen dürfen weiterhin geringfügig dazuverdienen?
· Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen, die vor Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig gearbeitet haben und nach Ende der vollversicherten Tätigkeit die geringfügige Beschäftigung fortführen.
· Langzeitarbeitslose: Personen mit mindestens 365 Tagen Leistungsbezug, die danach bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
· Langzeitarbeitslose ab 50. Lebensjahr oder mit Behinderung: Diese Personen, dürfen dauerhaft geringfügig arbeiten, ohne den Leistungsbezug zu verlieren.
· Wiedereinsteiger:innen: Personen, die nach mindestens 52 Wochen Krankheit bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten
⚠️ Was gilt, wenn am 1.1.2026 bereits eine geringfügige Beschäftigung besteht?
Keine Zugehörigkeit zu den genannten Gruppen: Die geringfügige Beschäftigung muss bis spätestens 31.1.2026 beendet werden, um den vollen Leistungsanspruch ab 1.1.2026 zu erhalten.
Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen: Das geringfügige Dienstverhältnis darf je nach Gruppe begrenzt oder unbegrenzt fortgeführt werden.
❓ Warum ist das wichtig für Arbeitgeber:innen?
· Sie können Personalplanung realistischer gestalten und betriebliche Abläufe besser koordinieren.
· Ein transparenter Umgang mit den neuen Regelungen verhindert Missverständnisse und Konflikte im Team.
· Frühzeitige Information der Mitarbeitenden hilft, rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen.
💡 Unser Tipp:
· Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden frühzeitig über die Änderungen, damit sie ihr Beschäftigungsausmaß bei Bedarf rechtzeitig anpassen können.
· Nutzen Sie die Kenntnisse zu Ausnahmen und Fristen, um Personaleinsatz und Auftragslage strategisch zu planen.
· Fördern Sie eine offene Kommunikation, damit alle die Regelungen verstehen und Unsicherheiten vermieden werden.
⚠️ Diese Information bietet Dienstgeber:innen eine erste Orientierung zu den neuen Regelungen rund um geringfügige Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit. Da Ihnen die genauen Daten der Dienstnehmer:innen meist nicht vorliegen, empfehlen wir, dass sich Betroffene direkt an die zuständige Behörde wenden.
Wir informieren Sie hier über den aktuellen Stand und bitten um Verständnis, dass sich die Regelungen in Zukunft ändern können.
🤝 Benötigen Sie Unterstützung?
Wir helfen Ihnen gerne weiter – sei es bei der Einschätzung, ob Mitarbeitende unter eine der Ausnahmeregelungen ab 2026 fallen, oder bei anderen personalrelevanten Fragen.
Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.